Berechtigte Forderungen

18-5- 2015

1942, unter der Nazis Besatzung, wurde Griechenland gezwungen eine Anleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark an das Deutsche Reich abzugeben. Dieses Geld wurde genutzt um den Nordafrika-Feldzug Erwin Rommels zu finanzieren. Die Zwangsanleihe entspricht einem Teil des Thema der Reparationszahlungen aus der Nazi-Zeit, die die deutsch-griechischen Beziehungen belasten. Die Deutsche Regierung verneint kategorisch all Forderungen Griechenlands, was der Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano für eine “beschämende” Haltung findet. Diese These ist von dem Historiker Hans Günter Hockerts indirekt unterstützt.

(http://www.tonline.de/nachrichten/ausland/eu/id_73283636/griechenland-voelkerrechtler-wirft-merkel-beschaemende-haltung-vor.html)

Ein sehr interessanter Beitrag zu der Diskussion über die noch offenen Fragen aus Griechenlands Besatzungszeit, ist die Meinung des Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, in dem folgenden Auszug aus dem Artikel vom 16/5/2015 in der Spiegel- Zeitschrift.

Meiner Meinung nach, die Grundfrage ist was die Autoren sich fragen :Versöhnung ohne Wahrheit? (Deutsche Kriegsverbrechen in Griechenland im Zweiten Weltkrieg ; Beiträge einer Tagung am 27.-28. Oktober 2000 in der Evangelischen Akademie Bad Boll)

Berechtigte Forderungen

Die Athe­ner Re­gie­rung er­hielt in die­ser Wo­che un­er­war­tet Un­ter­stüt­zung für ihre Re­pa­ra­ti­ons­for­de­run­gen – und zwar erst­mals von ei­nem hoch­ran­gi­gen deut­schen Ju­ris­ten. Da­bei geht es ins­be­son­de­re um die Rück­zah­lung des Zwangs­kre­di­tes, den die NS-Be­sat­zer der grie­chi­schen Zen­tral­bank 1942 ab­ver­langt hat­ten. Der Rich­ter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Die­ter Dei­se­roth sag­te nun in Ber­lin, er hal­te die For­de­rung für plau­si­bel: „Es spricht ei­ni­ges da­für, dass es sich um ein Dar­le­hen ge­han­delt hat.“ Dar­an wür­den auch die 1960 im Rah­men ei­nes Glo­ba­l­ab­kom­mens von Deutsch­land ge­zahl­ten 115 Mil­lio­nen Mark nichts än­dern. Die Zah­lun­gen zu­guns­ten der „aus Grün­den der Ras­se, des Glau­bens oder der Welt­an­schau­ung“ Ver­folg­ten kämen „al­len­falls ei­ner Tei­l­er­fül­lung“ der Re­pa­ra­ti­ons­an­sprü­che gleich, so Dei­se­roth. Auch von ei­ner Ver­jäh­rung oder gar Ver­wir­kung grie­chi­scher For­de­run­gen durch den Zwei-plus-Vier-Ver­trag von 1990 kön­ne kei­ne Rede sein, so der Richter, der auch Ex­per­te für Völ­ker­recht ist. Das Ab­kom­men sei ein „klas­si­scher Ver­trag zu­las­ten Drit­ter“. Grie­chen­land habe nir­gend­wo einen Ver­zicht auf An­sprü­che zu Pro­to­koll ge­ge­ben. Und al­lein die Tat­sa­che, dass sich die grie­chi­sche Re­gie­rung 1990 nicht zu Wort ge­mel­det habe, be­grün­de einen sol­chen nicht: Es gebe kei­nen „Ver­zicht durch Schwei­gen“. Dei­se­roth emp­fiehlt zur Klä­rung nun den Weg vor den In­ter­na­tio­na­len Ge­richts­hof in Den Haag; dazu sei al­ler­dings eine Ver­ein­ba­rung mit Ber­lin er­for­der­lich. Er­satz­wei­se kön­ne auch der Ver­gleichs- und Schieds­ge­richts­hof der OSZE an­ge­ru­fen wer­den, was wie­der­um Ge­schich­te schrei­ben wür­de: „Der ist noch nie tä­tig ge­wor­den.“