18-5- 2015
1942, unter der Nazis Besatzung, wurde Griechenland gezwungen eine Anleihe in Höhe von 476 Millionen Reichsmark an das Deutsche Reich abzugeben. Dieses Geld wurde genutzt um den Nordafrika-Feldzug Erwin Rommels zu finanzieren. Die Zwangsanleihe entspricht einem Teil des Thema der Reparationszahlungen aus der Nazi-Zeit, die die deutsch-griechischen Beziehungen belasten. Die Deutsche Regierung verneint kategorisch all Forderungen Griechenlands, was der Völkerrechtler Andreas Fischer-Lescano für eine “beschämende” Haltung findet. Diese These ist von dem Historiker Hans Günter Hockerts indirekt unterstützt.
(http://www.tonline.de/nachrichten/ausland/eu/id_73283636/griechenland-voelkerrechtler-wirft-merkel-beschaemende-haltung-vor.html)
Ein sehr interessanter Beitrag zu der Diskussion über die noch offenen Fragen aus Griechenlands Besatzungszeit, ist die Meinung des Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dieter Deiseroth, in dem folgenden Auszug aus dem Artikel vom 16/5/2015 in der Spiegel- Zeitschrift.
Meiner Meinung nach, die Grundfrage ist was die Autoren sich fragen :Versöhnung ohne Wahrheit? (Deutsche Kriegsverbrechen in Griechenland im Zweiten Weltkrieg ; Beiträge einer Tagung am 27.-28. Oktober 2000 in der Evangelischen Akademie Bad Boll)
Berechtigte Forderungen
Die Athener Regierung erhielt in dieser Woche unerwartet Unterstützung für ihre Reparationsforderungen – und zwar erstmals von einem hochrangigen deutschen Juristen. Dabei geht es insbesondere um die Rückzahlung des Zwangskredites, den die NS-Besatzer der griechischen Zentralbank 1942 abverlangt hatten. Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dieter Deiseroth sagte nun in Berlin, er halte die Forderung für plausibel: „Es spricht einiges dafür, dass es sich um ein Darlehen gehandelt hat.“ Daran würden auch die 1960 im Rahmen eines Globalabkommens von Deutschland gezahlten 115 Millionen Mark nichts ändern. Die Zahlungen zugunsten der „aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung“ Verfolgten kämen „allenfalls einer Teilerfüllung“ der Reparationsansprüche gleich, so Deiseroth. Auch von einer Verjährung oder gar Verwirkung griechischer Forderungen durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 könne keine Rede sein, so der Richter, der auch Experte für Völkerrecht ist. Das Abkommen sei ein „klassischer Vertrag zulasten Dritter“. Griechenland habe nirgendwo einen Verzicht auf Ansprüche zu Protokoll gegeben. Und allein die Tatsache, dass sich die griechische Regierung 1990 nicht zu Wort gemeldet habe, begründe einen solchen nicht: Es gebe keinen „Verzicht durch Schweigen“. Deiseroth empfiehlt zur Klärung nun den Weg vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag; dazu sei allerdings eine Vereinbarung mit Berlin erforderlich. Ersatzweise könne auch der Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE angerufen werden, was wiederum Geschichte schreiben würde: „Der ist noch nie tätig geworden.“